Satzung OG Kommern

Satzung der Eifelvereins-Ortsgruppe Kommern

§ 1 Name und Sitz

Der im Jahre 1902 gegründete Ortsgruppe führt den Namen „Eifelverein, Ortsgruppe Kommern“.

Sitz der Ortsgruppe ist Kommern.

Sie ist als Ortsgruppe eine Untergliederung des Eifelvereins und übernimmt alle Rechte und Pflichten nach der Satzung des Eifelvereins. Die Ortsgruppe gehört zur Bezirksgruppe Euskirchen.

§ 2 Vereinsgebiet

Das Vereinsgebiet umfasst die Gemarkung Kommern.

§ 3 Vereinszweck

Die Ortsgruppe dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die hier Erholung und Entspannung suchen. Die Aufgaben werden verwirklicht insbesondere durch:

• Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde

Durch heimatkundliche Veranstaltungen und kulturelle Tätigkeiten wie Wanderungen aller Art, geschichtliche und kunsthistorische Führungen, Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen, Pflege des Brauchtums, der Mundart und des Denkmalschutzes weckt und vertieft die Ortsgruppe das Interesse an der Eifel. Die Ortsgruppe unterhält ein eigenes Wanderwegenetz.

• Förderung des Natur- und Umweltschutzes und der Landschaftspflege

Die Ortsgruppe setzt sich nachhaltig für einen wirksamen Arten-, Natur- und Umweltschutz ein, insbesondere für die Erhaltung der einmaligen Eifellandschaft durch Maßnahmen wie Säubern von Wanderwegen, Baumpflanzaktionen. Einsammeln von Müll etc..

Sie vertritt die Interessen der Eifel und ihrer Bevölkerung bei der Planung und Durchführung aller Maßnahmen. die der Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in der Eifel dienen. Dabei misst sie der Umwelt- und Sozialverträglichkeit besondere Bedeutung zu.

• Förderung der Jugend- und Familienarbeit

Die Ortsgruppe betreibt eine zeitgemäße Jugend- und Familienarbeit in der Deutschen Wanderjugend im Eifelverein durch Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handelns, musische Begegnungen, Gruppenarbeit und dergleichen mehr.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

) Mitglieder mit Bezug der Zeitschrift "DIE EIFEL".b) Familienmitglieder,c) Jugendmitglieder (unter 27 Jahre),d) fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften, Körperschaften),e) Ehrenmitglieder. >Über den Aufnahmeantrag der unter a)-d) genannten Mitglieder entscheidet der Vorstand. Die Ernennung zum Ehrenmitglied kann nur auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

Ein Mitglied kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres aus der Ortsgruppe austreten. Der Austritt muß schriftlich zum 1. Dezember der OG vorliegen

Beiträge: Die Höhe der Beiträge setzt die MV fest. Der Beitrag ist bis zum 15.02. eines Jahres zu entrichten

Die Organe der OG sind: 1. Die Mitgliederversammlung und 2. Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

Einmal jährlich

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der OG

Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde

Die MV beschließt mit einfacher Mehrheit

Sie beschließt über den Jahresbericht, Kassenbericht, Wahl der Rechnungsprüfer, dei Wahl des Vorstandes und über die Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 6 Vorstand

Er besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter,dem Schriftführer,dem Kassenwart, dessen Stellvertreter, einem Beisitzer und den Fachwarten

Für ein ausscheidendes Vorstandsmitglied wird auf der nächsten MV ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsdauer gewählt

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.

§ 7

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 8

Satzungsänderungen können von der MV mit dreiviertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden

§ 9

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweckeinberufenen MV mit dreiviertel der abgegebenen Stimmen aller stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden. Nehmen an der MV nicht mindestens dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder teil,so ist innerhalb eines Monats eine weitere MV einzuberufen, in der die Auflösung mit dreiviertel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitgliederbeschlossen werden kann

Bei Auflösung der OG fällt das Vermögen dem Hauptverein zu

Kommern, den 23. November 1988

Gezeichnet von den Vorstandsmitgliedern